Statuten LGSG
Die Statuten der Lichtgemeinde Stadt St. Gallen lauten wie folgt:
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Licht Gemeinschaft der Stadt St. Gallen» kurz; «LGSG», besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss Artikel 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde
St. Gallen. Die Dauer des Vereins ist unbefristet. Die Licht Gemeinschaft der Stadt St. Gallen ist eine Vereinigung von Menschen der Schweiz.
Die Licht Gemeinschaft Stadt St. Gallen ist sie eine neuzeitlich, liebevoll orientierte Gemeinschaftsform der Zukunft.
Art. 2 Ziel und Zweck
- Die LGSG trägt zum Aufbau einer selbstorganisierenden Gemeinschaft bei. Sie orientiert sich nach den kosmischen Rechten der Liebe und den Wegweisern des Lichts (S.6). Sie lebt in Symbiose und Einklang mit allen Lebewesen, der Natur sowie dem Kosmos.
- Die LGSG vollzieht den Wandel in diese Richtung mit viel Liebe, Mitgefühl, Geduld, Verständnis und Hingabe.
- Die LGSG erachtet die kosmischen Rechten der Liebe als höchstes Gut. Sie schützt und wahrt diese.
- Die LGSG vermittelt den Menschen die kosmischen Rechte der Liebe sowie die universellen Gesetze.
- Die LGSG richtet ihren Fokus darauf, zukunftsorientierte Strategien, Organisationsformen und Konzepte zu erarbeiten oder bereits existierende Versionen ähnlicher Art, den Menschen aufzuzeigen.
- Die LGSG ermutigt die Menschheit die abgegebene Verantwortung wieder aufzunehmen und 100% Eigenverantwortung zu übernehmen.
- Die LGSG inspiriert und bereichert die bereits existierenden Anschauungen.
- Die LGSG arbeitet mit einzelnen Menschen und kleinere Gemeinschaften, sowie Völkergemeinschaften zusammen, wenn diese ähnlichen Visionen der Zukunft in ihrem näheren Umfeld anstreben.
- Die LGSG setzt weiter zum Ziel, eine Plattform aufzubauen, um die Menschen der Welt zu vernetzen und so jeder Gemeinschaft die Möglichkeit zu eröffnen, einen ähnlichen, jedoch vollständig unabhängigen, individuellen Wandel einzuleiten.
- Die LGSG entwickelte eine Organisationsform (S.7), welche weltweit umgesetzt, den lokalen Gegebenheiten angepasst und genutzt werden kann. Die LGSG erweitert, optimiert und überarbeitet die Form stetig.
Art. 3 Unabhängigkeit
Die LGSG ist unabhängig von wirtschaftlichen Interessen, religiösen Bewegungen, selbstsüchtigen Zielen oder Bindungen an soziale Klassen.
Art. 4 Angestrebte Unabhängigkeit
Die LGSG ist darum bemüht staatlich und politisch unabhängig zu werden, da sie nicht an einem politisch zentralen Staat, welcher die Gemeinschaft regiert und beherrscht interessiert ist, sondern ein dezentrales System von selbstorganisierenden und selbstbestimmenden Licht Gemeinschaften anstrebt.
Art. 5 Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die LSGS sucht seine Ziele zu erreichen durch;
- regelmässige Treffen der einzelnen Menschen und Gemeinschaften, um sich zu beraten, auszutauschen, inspirieren und etwaige Zukunftsvisionen gemeinsam auszuarbeiten;
- organisieren von Vorträgen und Informationsanlässen, um die Menschheit im näheren Umfeld zu informieren;
- gezielt gehaltenen Podcasts und Interviews mit Menschen oder Gemeinschaften, welche ähnliche Ziele anstreben und/oder bereits aktiv umsetzen;
- schaffen einer Plattform zur Vernetzung der Menschheit weltweit;
- Zusammenarbeit mit einzelnen Menschen und Gemeinschaften, welche mit Ziel und Zweck der LGSG übereinstimmen und diese unterstützen;
- Sammeln von Lichtmitgliederbeiträgen und Zuwendungen aller Art, für den Aufbau einer sich selbst organisierenden, absolut unabhängigen Gemeinschaft;
- durch eigenes testen der vorgeschlagenen Systeme, Konzepte oder Strategien innerhalb der Gemeinschaft selbst.
Art. 6 Organe
Die einzelnen Organe sind:
- Licht Gemeinschaftsversammlung
- Lichtgemeinschaftsvertreterverband
- Revisionsstelle
Art. 7 Erwerb einer Lichtmitgliedschaft
Lichtmitglied der LGSG kann jeder Mensch sein, der oder die in der Schweiz wohnt, arbeitet oder mit der LGSG verbunden ist, unabhängig von Nationalität, Konfession und philosophischer Überzeugung, der oder die das Programm und die vorliegenden Statuten der LGSG anerkennt.
Die Aufnahme neuer Lichtmitglieder erfolgt an der Licht Gemeinschaftsversammlung und werden durch das unterzeichnen der Beitrittserklärung wirksam. Aufnahmegesuche der Mitgliedschaften sind an den Lichtberater/die Lichtberaterin zu richten; über die Aufnahme entscheidet die Gemeinschaft durch Abstimmung.
Art. 8 Rechte aller Lichtmitglieder
Jedes Lichtmitglieder der LSGS hat das Recht:
- an allen Licht Gemeinschaftsversammlungen das Wort zu ergreifen und seine Positionen offen auszudrücken und zu verteidigen, seine Meinung frei zu äussern und auch getroffene Beschlüsse zu kritisieren;
- Analysen und Verfahren zu entwickeln und jederzeit dem Lichtgemeinschaftsvertreterverband Vorschläge zu unterbreiten, welcher danach dazu verpflichtet ist, diese Vorschläge bei der nächsten Licht Gemeinschaftsversammlung allen beteiligten zu präsentieren;
- eine gewissenhafte Prüfung der Vorschläge, Bemerkungen und Kritiken zu verlangen oder selbst durchzuführen. Dies bedingt auch das Recht auf ein Bereitstellen aller benötigten Licht Gemeinschaftsdokumente;
- an allen Licht Gemeinschaftsversammlungen abzustimmen;
- sich für den Lichtgemeinschaftsvertreterverband zur Wahl zu stellen.
Art. 9 Pflichten der Lichtmitglieder
Jedes Lichtmitglied der LGSG verpflichtet sich freiwillig:
- andern gegenüber offen, höflich, verständnisvoll und tolerant zu begegnen;
- die Interessen der LGSG zu unterstützen und bei der Entwicklung, sowie Verbreitung ihrer Ansichten mitzuwirken.
- sich gemäss den eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten an der Tätigkeit der LSGS zu beteiligen, Für und Wider in der Entscheidungsfindung sorgsam abzuwägen und in voller Verantwortung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse und die Verwirklichung des Programmes zu handeln;
- sich aktiv an der Bearbeitung gemeinschaftlicher Themen der LSGS zu beteiligen;
- den jährlichen Mitgliederbeitrag* von 50CHF vor Ablauf des Jahres einzuzahlen. Der Lichtgemeinschaftsvertreterverband, sowie alle anderen Vertreterverbände sind von diesem Beitrag befreit und nicht verpflichtet diesen jährlichen Beitrag einzuzahlen, können dies jedoch freiwillig tun.
*diese Gelder werden ausschliesslich zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele verwendet.
Art.10 Erlöschung der Lichtmitgliedschaft
Die Lichtmitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Art.11 Austritt
Ein Austritt aus der LSGS kann jeder Zeit Schriftlich und ohne Angaben von Gründen an den Lichtgemeinschaftsvertreterverband erfolgen. Das Dokument ist jedoch nur Rechtskräftig, wenn es von dem Austretendem Lichtmitglied unterschrieben wurde.
Art.12 Ausschluss der Lichtmitglieder
- Bei Zuwiderhandlungen gegen den Gemeinschaftszweck kann ein Lichtmitglied durch den Lichtgemeinschaftsvertreterverband und unter Zustimmung der Licht Gemeinschaftsversammlung ausgeschlossen werden.
Dem Ausschluss hat eine entsprechende, schriftliche, Mahnung vorauszugehen. - Bei schwerwiegendem Missbrauch einer Funktion oder bei gravierenden Verstössen gegen Programm und Statuten der LGSG kann ein Lichtmitglied auf direkten Beschluss des Lichtgemeinschaftsvertreterverband ausgeschlossen werden.
- Das betroffene Lichtmitglied kann den Ausschluss zuhanden der Licht Gemeinschaftsversammlung innert Monatsfrist anfechten.
Art.13 Befugnisse der Licht Gemeinschaftsversammlung
Oberstes Organ der LGSG ist die Licht Gemeinschaftsversammlung. Der Licht Gemeinschaftsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Festlegung und Änderung der Statuten unter Bedingung die kosmischen Rechte weiter zu gewährleisten und den Verhaltungskodex einzuhalten.
- Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie der Bilanz;
- Beschlussfassung über Vorhaben im nächsten Jahr;
- Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation der Licht Gemeinschaft;
- Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Lichtmitgliedern.
Art.14 Einberufung der Licht Gemeinschaftsversammlung
Die ordentliche Licht Gemeinschaftsversammlung findet viermal im Jahr statt. Meist zur Winter- und Sommersonnenwende, sowie Frühlings- und Herbstäquinoktium. Er ist vom Lichtgemeinschafts-vertretungsverband unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens fünf Wochen vor der Zusammenkunft per Post und E-Mail einzuberufen.
Der Tagesordnung sind die Traktandenliste, der Jahresbericht und die Jahresrechnung und bei einer Statutenänderung der Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.
Anträge, die an der Licht Gemeinschaftsversammlung behandelt werden sollen, sind dem Lichtgemeinschaftsvertreterverband bis spätestens einen Monat vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über nicht traktandierte Vorhaben können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgeschlossen hiervon sind Beschlüsse über die Einberufung einer ausserordentlichen Licht Gemeinschaftsversammlung.
Art.15 Ausserordentliche Licht Gemeinschaftsversammlung
Ein ausserordentliche Licht Gemeinschaftsversammlung kann jederzeit durch den Lichtgemeinschaftsvertreterverband einberufen werden, wenn:
- es der Lichtgemeinschaftsvertreterverband oder die Revisionsstelle als erforderlich erachtet;
- zehn Prozent aller Lichtmitglieder, mindestens jedoch deren drei die Einberufung verlangen.
- wenn es eine vorhergehende Licht Gemeinschaftsversammlung selbst beschlossen hat
Die Einberufung für eine ausserordentliche Licht Gemeinschaftsversammlung beträgt mindestens einen Monat. Der Lichtberater des Lichtgemeinschaftsvertreterverbandes, in dessen Verhinderung ein anderes Lichtmitglied des Lichtgemeinschaftsvertreterverbandes, leitet die Licht Gemeinschaftsversammlung. Über Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll erstellt, welches vom Lichtberater, Protokollführer unterzeichnet wird.
Art.16 Stimmrecht
Jedes Lichtmitglied hat eine Stimme. Jedes Lichtmitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes vertreten lassen, ein Mensch kann höchstens zwei Stimmen abgeben.
Art.17 Beschlussfassung
Die Licht Gemeinschafsversammlung ist beschlussfähig, wenn er statutengemäss einberufen worden ist. Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die Licht Gemeinschaftsversammlung ihre Beschlüsse mit 70% Ja-Stimmen der abgegebenen Stimmen.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Alle Beschlüsse werden vom Protokollführer des Lichtgemeinschaftsvertreterverbandes protokolliert und aufgezeichnet.
Art.18 Zusammensetzung
Zur Vertretung und Koordination der Gemeinschaft wählt die Licht Gemeinschaftsversammlung einen Lichtgemeinschaftsvertreterverband von mindestens drei Menschen. Lichtberater oder Lichtberaterin, Vize Lichtberater oder Vize Lichtberaterin, Protokollführer oder Protokollführerin.
Der Lichtgemeinschaftsvertreterverband muss aus Lichtmitgliedern bestehen.
Der Lichtgemeinschaftsvertreterverband konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer von zwei Jahren ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Lichtmitglieder anwesend ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art.19 Beschlussfassung
Der Lichtgemeinschaftsvertreterverband versammelt sich auf Einladung des Lichtberaters oder der Lichtberaterin so oft als nötig.
Ein Beschluss kommt zustande, wenn 70% des Lichtgemeinschaftsvertreterverbandes zustimmen. Über die Beschlüsse des Lichtgemeinschaftsvertreterverband wird Protokoll geführt.
Art.20 Zuständigkeit
In die Kompetenz des Lichtgemeinschaftsvertreterverband fällt die gesamte Leitung und Koordination der Licht Gemeinschaft der Stadt St. Gallen (LGSG) soweit sie nicht der Licht Gemeinschaftsversammlung vorbehalten ist.
Ihm stehen folgende Befugnisse zu:
- Leitung der laufenden Vorhaben.
- Führen aller Angestellten sowie Neueinstellungen oder Entlassungen.
- Vertretung der Licht Gemeinschaft nach aussen; die rechtsverbindliche Unterschrift für der Lichtgemeinschaftsvertreterverband führen der Lichtberater / die Lichtberaterin, der Vize Lichtberater/ die Vize Lichtberaterin oder der Protokollführer / die Protokollführerin jeweils zu zweiet.
- Ausführung der Beschlüsse der Licht Gemeinschaftsversammlung
- Beschlüsse der LGSG über Ausgaben, selbständig bis Fr. 500 pro Ereignis
Art.21 Protokoll
Über die Beratungen und den Austausch ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Art.22 Verantwortlichkeit
Der Lichtgemeinschaftsvertreterverband ist der Licht Gemeinschaft Stadt St. Gallen für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich. Er ist dafür verantwortlich, dass die Interessen der Gemeinschaft unterstützt und bewahrt werden.
Art.23 Lichtberaterin oder Lichtberater
Die Lichtberaterin oder der Lichtberater hat die Licht Gemeinschaftsversammlung und die Licht Gemeinschaftsvertretungssitzungen einzuberufen und zu leiten.
Art.24 Vize Lichtberaterin oder Vize Lichtberater
Die Vize Lichtberaterin oder der Vize Lichtberater hat die Lichtberaterin oder den Lichtberater in dessen Verhinderung zu vertreten.
Art.25 Protokollführer oder Protokollführerin
Die Protokollführerin oder der Protokollführer führt die Protokolle der Licht Gemeinschaftsversammlung, sowie aller Licht Gemeinschaftsvertretersitzungen.
Sie oder er bewahrt die Akten (Protokolle) auf und hat diese nach Ablauf der Tätigkeit im Lichtgemeinschaftsvertreterverband geordnet der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.